Ordnungspolitik als Rettungsanker
Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen – ein Schritt, der explizit medienpolitische Ziele verfolgt.
Der Entwurf stammt aus dem Bundeswirtschaftsministerium und trägt auch die Handschrift von Staatsminister Wolfram Weimer, der sich nach Angaben der Bundesregierung für die medienspezifischen Regelungen eingesetzt hat. Weimer bezeichnete die Novelle als ordnungspolitischen Beitrag zum Erhalt der dualen Medienordnung in Deutschland – jenes Systems also, das öffentlich-rechtliche und private Medienanbieter als gleichwertige Säulen der demokratischen Informationsversorgung betrachtet.
Sanierungsfusionen: ein neues Werkzeug für angeschlagene Verlage
Ein zentrales Element der Novelle betrifft sogenannte Sanierungsfusionen im Pressebereich. Bislang war es für wirtschaftlich angeschlagene Zeitungs- und Zeitschriftenverlage schwierig, sich durch Zusammenschlüsse zu stabilisieren, ohne dabei kartellrechtliche Hürden zu überwinden. Die Novelle soll die Voraussetzungen dafür vereinfachen.
Was das konkret bedeutet: Ein Verlag, der ohne Fusion vom Markt verschwinden würde, soll künftig leichter die Genehmigung für einen Zusammenschluss erhalten – selbst wenn der resultierende Marktanteil unter normalen Umständen wettbewerbsrechtliche Bedenken ausgelöst hätte. Die Logik dahinter ist defensiv: Ein fusioniertes Medienunternehmen ist aus Sicht der Meinungsvielfalt noch immer besser als gar keines.
Ergänzend sollen die allgemeinen Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle angehoben werden. Das bedeutet, dass eine geringere Zahl von Zusammenschlüssen überhaupt erst beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss. Auch davon profitieren kleine und mittlere Medienhäuser, die durch aufwendige Prüfverfahren bislang abgeschreckt wurden.
Kooperationen für private Rundfunkanbieter – ein lange geforderter Schritt
Bereits vor dieser Novelle durften Zeitungs- und Zeitschriftenverlage unter bestimmten Bedingungen Kooperationen eingehen, um die Pressevielfalt zu sichern. Dieser Grundsatz wird nun auf private Rundfunkanbieter ausgeweitet – eine Angleichung, die in der Branche seit Jahren diskutiert wird.
Private Radiosender und Fernsehveranstalter werden damit erstmals in vergleichbarer Weise kooperieren können wie Printunternehmen es bereits tun. Das kann gemeinsame Technikinfrastruktur, Vertriebslösungen oder redaktionelle Zusammenarbeit umfassen – immer unter der Voraussetzung, dass die inhaltliche Unabhängigkeit der beteiligten Anbieter gewahrt bleibt.
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sieht die Novelle ein beschleunigtes Verfahren beim Bundeskartellamt vor, das rasch Klarheit über die Zulässigkeit solcher Kooperationen schaffen soll. Gerade für kleinere Anbieter, die keine eigenen Rechtsabteilungen unterhalten, ist dieser Punkt von erheblicher praktischer Bedeutung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Zusammenarbeit neu gerahmt
Die Novelle berührt auch das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind im Medienstaatsvertrag mit der Erbringung sogenannter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Kooperationen, die der Erfüllung dieses Auftrags dienen, sollen künftig vom Kartellverbot ausgenommen sein.
Darüber hinaus sollen auch Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und privaten Rundfunkanbietern erleichtert werden. Bei der kartellrechtlichen Prüfung solcher Vorhaben soll die Stärkung der gemeinsamen Basis im sogenannten intermedialen Wettbewerb – also dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Medienarten und Plattformen – besonders berücksichtigt werden. Damit wird eine Zusammenarbeit, die der Medienstaatsvertrag der Länder bereits vorsieht, wettbewerbsrechtlich leichter umsetzbar.
Koalitionsvertrag als Grundlage
Die Bundesregierung bezeichnet die Novelle ausdrücklich als Umsetzung eines zentralen medienpolitischen Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag. Das unterstreicht, dass es sich nicht um eine technische Randkorrektur handelt, sondern um ein politisch bewusst gesetztes Signal: Der Staat sieht es als seine Aufgabe an, die strukturellen Rahmenbedingungen für eine funktionierende Medienvielfalt aktiv mitzugestalten – auch und gerade dann, wenn Marktmechanismen allein diese Vielfalt nicht mehr sichern können.
Quelle: Originalartikel
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